Hinweise zum KfW-Zuschussantrag für den Heizungstausch

Für neue Zuschussanträge bei der KfW für das Programm 522 (Heizungsförderung für Nichtwohngebäude) und 459 (Heizungsförderung für Wohngebäude) möchten wir folgende Hinweise für eine reibungslose Abwicklung geben.

Antrag auf Zuschuss
Die Beantragung die Zuschusszusagen läuft nach übereinstimmenden Aussagen schnell und schlank.
Wichtig zu beachten: Anträge dürfen nur Personen stellen, die auch dazu bevollmächtigt sind. Da eine Kirchengemeinde nicht über einen Eintrag im Handelsregister o.ä. verfügt muss der KfW darleget werden, wer sie im Rechtsverkehr vertreten darf.
 
§40 des Pfarreigesetzes regelt die Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Demnach vertreten zwei Mitglieder des Verwaltungsvorstandes die Kirchengemeinde im rechtverkehr mit Dritten. Nur diese Vertreter können also die Zuschussanträge bei der KfW stellen.
 
Wir empfehlen, nach §40 (2) einem Mitglied des Verwaltungsvorstandes eine Vollmacht für den Rechtsverkehr mit der KfW zu erteilen. Dieses Mitglied muss im Kundenportal der KfW registriert werden, um den Zuschuss für eine Heizungsförderung zu beantragen. Eine entsprechende Vollmacht ist beizulegen.
 
Sofern die Kirchengemeinde gemeinschaftlich vertreten werden soll verlangt die KfW das ausgefüllte Formular "Vollmacht gemeinschaftlicher Vertretungsberechtigung", das im Zuge der Antragstellung auf dem Kundenportal der KfW heruntergeladen werden kann. 
 
Vorbeugend empfehlen wir, auch ein pdf des Pfarreigesetzes mitzugeben, damit die KfW die Vertretungsregelung nachvollziehen kann.
 
Abruf des Zuschusses
Die KfW prüft erst beim Abruf des Zuschusses die Fördervoraussetzung und die Vertretungsberechtigungen genauer. Um hier keine unliebsamen Überraschungen (Ablehnungen) zu erleben muss also insbesondere beim Abruf des Zuschusses muss die Vollmachtsurkunde vorgelegt bzw. die Vertretungsregelung nachgewiesen werden.
 
Es sind das Pfarreigesetz, die Vollmachtsurkunde oder das KfW-Formular "Vollmacht gemeinschaftlicher Vertretungsberechtigung" im KfW-Kundenportal hochzuladen.
 
Fazit:
  • Im Rechtsverkehr gegenüber der KfW dürfen nur die in §40 Pfarreigesetz genannten Personen auftreten. Da nur eine Person den Antrag stellen kann, ist es wichtig, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen. Dies gilt für die Antragstellung auf Zuschuss gleichermaßen wie für den Abruf des Zuschusses.
  • Das Pfarreigesetzt der Erzdiözese ist einzureichen bzw. bereit zu halten, damit die Vertretungsregelung nachgewiesen werden kann. 
Die Regelungen der Kfw-Zuschussprogramme finde Sie hier: