Die Förderbestimmungen

Der Klimaschutz-Fonds ist der Ermöglicher. Er stellt für Projektträger Mittel bereit, die in Eigenverantwortung größere Vorhaben umsetzen oder Programm auflegen wollen.
Hier werden die Förderbestimmungen anhand von Fragen vorgestellt und einzeln erläutert. Die Erläuterungen  "kursiv" geschrieben. Im Zweifel gilt die Textfassung der Förderbestimmung aus dem Amtsblatt (2025/9).
 
Der Klimaschutz-Fonds wurde von der Kirchensteuervertretung eingerichtet. Der Hauptteil der Fördermittel wird für den PV-Ausbau auf kirchlichen Dächern verwendet. Für die hier vorgestellten Förderbestimmungen werden bis Ende 2030 voraussichtlich 20 Mio. Euro zur Verfügung stehen.
 
I. Förderzweck des Klimaschutz-Fonds
Der Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg ist ein Instrument, um das Klimaschutz- und Schöpfungsengagement der Erzdiözese zu verstärken[1] und das gesetzte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen. Er wird auf der Basis des CO2-Ausstoßes der Erzdiözese Freiburg und ihrer Kirchengemeinden jährlich mit neuen Mitteln ausgestattet. Grundlage für die bereit gestellten Gelder ist dabei ein CO2-Preis von 100 Euro/Tonne CO2-Ausstoß.
Aus dem Klimaschutz-Fonds sollen Projekte und Vorhaben zur Erreichung der "Klimaneutralen Erzdiözese" angeschoben oder initial unterstützt werden. Von der Förderung sollen der Klimaschutz in den Kirchengemeinden und den kirchlichen Einrichtungen sowie auch die Klimaschutzarbeit der Bildungsanbieter in der Erzdiözese Freiburg profitieren. Mit der Förderung aus dem Klimaschutz-Fonds soll eine große Reichweite und eine breite Klima- und Umweltschutzwirkung erzielt werden.
Diese Förderbestimmungen bieten einen verlässlichen Rahmen, um möglichst viele kirchliche Rechtsträger, Einrichtungen und Organisationseinheiten der Erzdiözese Freiburg zu ermutigen, eigenverantwortlich ein Projekt, Programm oder Vorhaben (im Folgenden: Maßnahmen) als Beitrag zum Klimaschutz auf den Weg zu bringen.

[1] vgl. auch Strategisches Ziel 9 der Diözesanstrategie vom 5. Juni 2022.
 
Förderbudgets erhalten Projektträger, die sich mit ihrer Idee bewerben. Dabei müssen Projektträger selbst kreativ werden, ihre Idee zu einer schlüssigen Skizze ausbauen, die Umsetzung planen und kalkulieren. Die Bewerbung um ein Projektbudget sind bei der Kommission Schöpfung und Umwelt einzureichen. Nach einer Bewilligung ist der Projektträger eigenverantwortlich für die Durchführung seines Projektes.
Der Klimaschutz-Fonds ist also zunächst kein einfaches Förderprogramm, aus dem einzelne Maßnahmen bezuschusst werden. Dafür ist der Klimaschutz-Fonds aber großzügig.
Inspiration finden Sie bei den bislang bewilligten Projekte und Vorhaben.
Es gibt selbstverständlich auch Förderprogramme, die aus dem Klimaschutz-Fonds finanziert werden. Dafür sind Projektträger auf die Kommission zugekommen und haben sich mit einer Förderidee beworben oder wurden von dieser beauftragt. Diese Projekte sind: 
II. Grundzüge der Förderung
Für die Vergabe der Mittel aus dem Klimaschutz-Fonds ist die Kommission Schöpfung und Umwelt (im Folgenden: Kommission) zuständig.[2]
Die Kommission vergibt finanzielle Mittel an Projektträger, die entweder diözesanweite oder regional vernetzte Maßnahmen mit dem Ziel initiieren und durchführen, Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger im Klima- und Umweltschutz zu unterstützen. Diese Projektträger zeichnen sich durch eine fachliche Kompetenz aus und/oder kennen die regional spezifischen Gegebenheiten. Auf diese Weise können die Fördermittel zielgenau und unter Förderung des Grundsatzes der Subsidiarität eingesetzt werden.

[2] vgl. Gründungserlass vom 7. Dezember 2018 (ABl. S. 374).
 
 
Eigentlich sind alle Glieder der Erzdiözese Freiburg antragsberechtigt. Wesentlich ist, dass die eingereichten Projekte den Kirchengemeinden oder den diözesanen Einrichtungen beim Klimaschutz nützen!
Die Handlungsfelder sind hinlänglich bekannt. Im Gebäudebereich sind nur noch Managementinstrumente und -aufgaben förderfähig.
 
III. Förderbedingungen
1. Fördertatbestände
Antragsberechtigte können sich für die Themenfelder Mobilität, nachhaltige Beschaffung, Bildung, Biodiversität und Energieeffizienz von Gebäuden[3] als Projektträger um Fördermittel (im Folgenden: Projektbudgets) bewerben.
 
2. Antragsberechtigte
Antrags- und förderberechtigt als Projektträger sind
  • kirchliche Körperschaften der Erzdiözese Freiburg, insbesondere Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden,
  • kirchliche Anstalten, Stiftungen und Vereine der Erzdiözese Freiburg,
  • unselbstständige Einrichtungen der Erzdiözese Freiburg[4] und Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie[5],
soweit sie Maßnahmen umsetzen, die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden, diözesane Einrichtungen oder kirchliche Bildungsträger (im Folgenden: Zielgruppe) im Klima- und Umweltschutz unterstützen.
Bewilligte Maßnahmen sind von den Projektträgern eigenständig und in Eigenverantwortung durchzuführen. Kooperationen zwecks Maßnahmenumsetzung sind zwischen den vorbenannten Antragsberechtigten ausdrücklich erwünscht.

[3] Das Themenfeld Gebäude & Energie wird grundsätzlich über die ebenfalls aus dem Klimaschutz-Fonds bereitgestellten Fördermittel für den Ausbau der Erneuerbaren Energien (Ausbau gebäudenaher Photovoltaik und Umstieg bei der Wärmeversorgung) abgedeckt. Solche Maßnahmen sind nicht Gegenstand dieser Förderbestimmungen.
[4] z. B. IRP, IPB, Katholische Akademie, Sprachenkolleg, Erzbischöfliches Seelsorgeamt, Erzbischöfliche Bauämter, Verrechnungsstellen, Bildungswerke u. a.
[5] z. B. Hauptabteilungen, Stabsstellen u.a.
 
Bewerbungen bei der Kommission Schöpfung und Umwelt sind laufend möglich. Um in einer Kommissionssitzung zur Entscheidung vorgelegt zu werden, sind Bewerbungen fünf Wochen vorher einzureichen. Die nächste Kommissionssitzungen finden am 11. November 2025 statt.  Die Mindestfördersumme beträgt 15.000 Euro.
Für Kleinprojekte und für den Umstieg auf Erneuerbare Energien gibt es eigene Programme.
 
3. Antragstellung
3.1 Bewerbungen
Projektträger können sich laufend bei der Kommission um Projektbudgets für Maßnahmen bewerben. Über die Bewilligung des Projektbudgets entscheidet die Kommission auf Vorschlag der von ihr eingesetzten Jury.
 
3.2 Mindestprojektbudget
Das Mindestprojektbudget beträgt 15.000,00 Euro.
 
Um ein Projekt, ein Vorhaben oder ein Förderprogramm umzusetzen braucht es Ressourcen.
Wer mit einem Förderprogramm ein bestimmtes Thema befeuern, eine große Reichweite erreichen und die Leute motivieren will braucht Fördergelder. Der Klimaschutz-Fonds stellt hierfür Zuwendungen zur Durchleitung zur Verfügung, die als Zuschüsse weitergegeben werden können.
Ein Vorhaben setzt sich nicht von alleine um, es braucht Material, Gerät, Fachleute, ... Der Klimaschutz-Fonds finanziert sinnvolle Sach- und Honorarkosten.
Ein Projekt braucht verantwortliche Personen, die sich auf Leitung, Koordination und Umsetzung konzentrieren können. Der Klimaschutz-Fonds übernimmt für zeitliche befristete Projektstellen gegebenenfalls Personalkosten.
Der Klimaschutz-Fonds bezuschusst sehr großzügig. Damit Jury und Kommission sinnvoll und verantwortet entscheiden können werden nur vollständige Antragsunterlagen (Steckbrief, Kalkulation, Projektplan und Bewerbung) berücksichtigt.
 
4. Projektbudget
Bewilligte Projektbudgets werden zweckgebunden als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt.
Diese können
  • als Zuwendungen zur Durchleitung an die Zielgruppe, 
  • zur Finanzierung von Sach- und Honorarkosten oder
  • zur Gegenfinanzierung von Personalkosten
eingesetzt werden.
Sofern bewilligte Projektmittel als Zuwendung an eine Zielgruppe durchgeleitet werden, ist mit dem endgültigen Zuwendungsempfänger eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. Zudem wird in diesen Fällen grundsätzlich bei dem endgültigen Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil eingefordert. Über Ausnahmen entscheidet nach Antragsstellung die Kommission. Näheres, insbesondere die verpflichtenden Inhalte der Vereinbarung, wird im Bewilligungsbescheid bzw. in der Budgetübertragung geregelt.
Die Projektbudgets können bei Kirchengemeinden und eigenständigen kirchlichen Rechtspersonen als Fördermittel im Sinne der Stellenplanordnung der Erzdiözese Freiburg angesetzt werden. Bei unselbstständigen Einrichtungen und Dienststellen der Erzdiözese Freiburg haben die bewilligten Gelder ebenfalls den Charakter von Fördermitteln. Eine Drittmittelbefristung von Stellen lässt sich daraus nicht ableiten.
Projektbudgets für Personal werden nur für projektbefristete Stellen gewährt. Über Projektbudgets finanziertes Personal wird nach den geltenden kirchlichen Tarifen entlohnt.
Sofern aus einem Projekt eine Regelaufgabe erwächst, sind die sodann anfallenden Kosten und Lasten auf Beschluss der jeweiligen Gremien aus den üblichen Haushaltsmitteln zu tragen.
 
Nur vollständige Bewerbungen mit allen Antragsunterlagen (Digitale Bewerbung, Projektplan, Kalkulation und Formblatt mit Unterschriften) werden Jury und Kommission zur Bewertung und Entscheidung vorgelegt.
Die Bewerbungen müssen mindestens zwei Monate vor einer Kommissionssitzung eingereicht werden um sie berücksichtigen zu können.
Die Jury, die die Bewerbungen bewertet und eine Vorentscheidung trifft besteht zurzeit aus fünf Personen aus der Mitte der Kommission: Alexander Hanke, Achim Huber, Reinhold John, Eva Neuschäfer und Benedikt Schalk
 
5. Auswahlverfahren und Auswahlkriterien
Die Kommission setzt zur Bewertung und Vorentscheidung der eingehenden Bewerbungen eine Jury aus ihren Reihen ein. Die Mitglieder der Jury sind auf dem Umweltportal der Erzdiözese Freiburg benannt.
Diese zieht unter Berücksichtigung des neunten Strategischen Zieles der Diözesanstrategie zur Bewertung nachfolgende Kriterien heran:
  1. Treibhausgas-Minderung,
  2. Nachhaltiger Lebensstil,
  3. Natur- und Umweltschutz,
  4. Sichtbarkeit,
  5. Transferfähigkeit,
  6. Reichweite,
  7. Verstetigung,
  8. Veränderungsprozesse
Die Jury tritt in der Regel im Vorfeld der turnusmäßigen Sitzungen der Kommission zusammen und berät über die Bewilligung, Anpassung oder Ablehnung der Bewerbungen. Die Ergebnisse der Beratungen werden der Kommission zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt.
Tritt bei einzelnen Mitgliedern der Jury oder der Kommission ein Interessenkonflikt auf, so wird eine Befangenheit festgestellt und protokolliert. Dies führt dazu, dass diese Mitglieder von den Beratungen und Abstimmungen ausgeschlossen sind.
 
Zunächst wichtig: Um Mittel aus dem Klimaschutz-Fonds können sich Projektträger bewerben, ein Rechtsanspruch auf Bewilligung besteht nicht.
Erfolgt ein Zuschlag erhalten die Projektträger einen Bewilligungsbescheid oder eine Budgetübertragung (je nach Rechtsform) in dem/der die Bedingungen für Auszahlung, die zweckgebunden Verwendung der Mittel sowie der Abruf der Gelder und die Rechenschafts- und Berichtspflichten erläutert sind.
Erst wenn diese vom Projektträger angenommen werden (und auch zurückgeschickt werden) erhalten die Bescheide Rechtskraft.
 
6. Bewilligungsbescheid bzw. Budgetübertragung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zuschussbewilligung aus dem Klimaschutz-Fonds.
Es gelten die Allgemeinen Bewilligungsbedingungen für Zuwendungen aus dem Bistumshaushalt mit einem Prüfungsrecht durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg.
Im Falle einer Bewilligung erhalten die Projektträger einen Bewilligungsbescheid (kirchliche Rechtsträger) oder eine Budgetübertragung (unselbständige diözesane Einrichtungen oder Organisationseinheiten). Darin sind die Auszahlungsmodalitäten und Regelungen zur Rückforderung von Projektbudgets bei zweckwidriger Verwendung enthalten.
Bewilligung und interne Budgetübertragungen werden erst vollzogen, sofern deren Bedingungen durch den Projektträger schriftlich anerkannt werden.
Zur Schlussabrechnung hat der Projektträger eine Evaluation (inhaltlicher Erfahrungs- und finanzieller Rechenschaftsbericht) vorzulegen. Eine Schlusszahlung ohne Verwendungsnachweis ist ausgeschlossen.
 
7. Erfolgskontrolle
Es wird spätestens zur Schlussabrechnung eine Erfolgskontrolle durchgeführt. Sie untersucht und stellt dar, inwieweit und wodurch die Ziele der Maßnahme erreicht wurden.
 
Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt (Ab 01. Juli 2025 Stabstelle für Schöpfung und Umwelt) berät sie gerne in allen Fragen zum Klimaschutz-Fonds. Scheuen Sie sich nicht, sich bei den Mitarbeitenden der Stabstelle zu melden und Fragen zu stellen!
 
8. Funktion der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
Die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt steht als Ansprechpartner für Interessierte und potentielle Projektträger zwecks Förderberatung zur Verfügung. Diese beinhaltet die Unterstützung und Beratung bei Projektentwicklung und Antragstellung.
Sie bereitet Bewerbungen zur Entscheidungsfindung für die Jury und die Kommission vor und erteilt im Auftrag der Kommission den Bewilligungsbescheid bzw. die Budgetübertragung.
Die Geschäftsführung der Kommission obliegt der Referatsleitung Umwelt und Energie der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt. Diese kontrolliert und prüft, ob die bewilligten Projektbudgets zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Sie weist die Projektbudgets an, nimmt die Finanz- und Rechenschaftsberichte entgegen und rechnet die Projektbudgets ab. Zudem evaluiert sie die Maßnahmen und diese Förderbestimmung im Hinblick auf deren Zweck.
Ist die Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt selbst Projektträger für ein Vorhaben, so erfolgt die Budgetübertragung durch eine andere Organisationseinheit, z. B. durch den Diözesanökonomen oder die Diözesanökonomin. Vor Übertragung der Schlusszahlung legt sie die Evaluation der Kommission zur Freigabe vor.
 
Die Kommission Schöpfung und Umwelt hat die Förderbestimmungen im Herbst 2024 neu gefasst. Nach der internen Ressortabstimmung im Erzbischöflichen Ordinariat hat Generalvikar Christoph Neubrand die vorliegenden Förderbestimmungen genehmigt und in Kraft gesetzt.
Mit dem Klimaschutz-Fonds sollen verlässlich Projekte, Vorhaben und Programme angeschoben werden. Daher gelten diese Bestimmungen bis Ende 2030, längstens jedoch bis zum Verzehr der Fördermittel.
 
9. Geltungszeitraum
Diese Förderbestimmungen treten am Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft und gelten bis 31.12.2030, längstens jedoch soweit Mittel im Klimaschutz-Fonds zur Verfügung stehen.
 
Freiburg im Breisgau, den 15. Juni 2025
 
Domdekan Christoph Neubrand
Generalvikar