"100 Prozent" für die Erneuerbaren Energien

Um das Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, muss der Umstieg bei der Energieversorgung der kirchlichen Gebäude zügig und sinnvoll erfolgen. Dafür hat die Erzdiözese Freiburg zum einen die „Handlungsanweisung zu Sofortmaßnahmen für den Klimaschutz“ im Juli 2022 in Kraft gesetzt, die ein Gebot für die Erneuerbaren Energien ausspricht. Andererseits unterstützt das Bistum ihre Kirchengemeinden mit dem Förderprogramm „100 Prozent“ für die Erneuerbaren Energien auch finanziell beim Umstieg.  
 
„100 Prozent“ für die Erneuerbaren Energien ergänzt die Bezuschussung aller anderen kirchlichen (Bauförderfonds, Stiftungen) und staatlichen Programme (siehe Förder.Weg.Weiser). Das Programm ermöglicht dadurch eine nahezu 100-prozentige Kostendeckung für neue, klimafreundliche Heiz- und Lüftungstechnologien in kirchlichen Gebäuden.
 
Die Richtlinie wurde zum 15. Februar 2025 aktualisiert. Wir bitten um Beachtung.
 
Die Mittel für das Förderprogramm stammen aus dem Klimaschutz-Fonds der Erzdiözese Freiburg. Die Kommission Schöpfung und Umwelt hat dafür im Juli 2023 ein Förderbudget von 4 Mio. Euro bereitgestellt.
 
Zuschüsse können beantragt werden, bis das Fördervolumen aufgebraucht ist oder das Förderprogramm außer Kraft gesetzt wird. Das Förderprogramm „100 Prozent für die Erneuerbaren Energien" wird in enger Kooperation von Hauptabteilung 9 Immobilien- und Baumanagement sowie Diözesanstelle Schöpfung und Umwelt umgesetzt.
 

  • die deutliche und dauerhafte Senkung des CO2-Ausstoßes kirchengemeindlicher Gebäude.
  • der Umstieg auf eine klimafreundliche Heiztechnologie auf Basis erneuerbarer Energien.
  • die Schaffung von hohen Anreizen, auf fossile Brennstoffe bei der Beheizung aller Gebäude in den Kirchengemeinden zu verzichten.
  • den Umstieg in Sakralgebäuden von der Raumheizung auf die Umfeldtemperierung zu forcieren.
 

Antragsberechtigt sind die Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden für Gebäude, die sich im grundbuchmäßigen oder wirtschaftlichen Eigentum der Antragsteller befinden.
 

Förderfähig sind Maßnahmen für die Erneuerung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen, bei denen erneuerbare Energien als Energieträger zum Einsatz kommen.

Energieträger

Als erneuerbare Energien kommen folgende Energieträger in Frage:
  • Solare Strahlungsenergie
  • Geothermie (Tiefen- oder Flächengeothermie)
  • Umweltwärme (Luft und Wasser/Grundwasser)
  • Abwärme
  • Biomasse
  • Gas im Direktbezug aus einer Biogasanlage
  • Strom bei Umfeldtemperierung in Sakralgebäuden

Heiztechnologien

Für die Umsetzung kommen folgende Technologien in Frage:
  • Elektrische Wärmepumpe
  • Solarthermie
  • Pelletheizung
  • Holzhackschnitzel-/Stückholz-Anlage
  • Anschluss an Nah-/Fernwärmenetze (mind. 65% aus erneuerbaren Energien)
  • bei Sakralgebäuden: elektrische Umfeldheizungen (u. a. Sitzpolsterheizungen, Sitz- und Kniebankheizungen, Infrarot-Strahlungsheizung), wenn gleichzeitig ein Wechsel der Heizstrategie von Raumheizung zur Umfeldtemperierung vollzogen wird.
  • Innovative Technologien: Kommen Technologien auf Basis erneuerbarer Energien zum Einsatz, die hier nicht genannt werden, ist mit der Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt im Erzbischöflichen Ordinariat Rücksprache zu halten.

Warmwasserbereitung

Gefördert wird die Umstellung der Warmwasserbereitung (insbesondere in zyklisch genutzten Gebäuden) auf dezentrale Systeme, z. B. elektronisch geregelte Durchlauferhitzer oder elektrische Kleinspeicher mit nutzungsabhängiger Betriebsweise. Nicht gefördert wird die Sanierung und der Neuaufbau einer zentralen Warmwasserbereitung und -verteilung.

Förderfähige Kosten

Förderfähige Kosten sind die Kosten, die für eine Erneuerung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen aufgewendet werden müssen.
 
Zur Orientierung welche Aufwendungen förderfähig sind, siehe Infoblatt: „Förderfähige Kosten“ in Anlehnung an die Bundesförderung für effiziente Gebäude Einzelmaßnahmen (BEG EM)“.
 
Im Übrigen gelten die Regelungen der Kirchlichen Vermögensordnung (KVO) und der Kirchlichen Bauordnung (KBauO).
 

Die Zuschusshöhe ergibt sich aus den Investitionskosten nach Abzug öffentlicher Förderungen (Bund, Land, Kommune) und bistumsseitiger Zuschüsse (z. B. über den Bauförderfonds, Schuldendienstbeihilfe bei Darlehen aus dem Darlehensfonds)[1] oder nach Abzug der Beiträge öffentlicher oder kirchlicher Baupflichten (z. B. Kath. Pfälzer Kirchenschaffnei).
 
Die Zuschusshöhe dieses Programms ist auf maximal 80.000,00 Euro (brutto) je Gebäude begrenzt.
 
[1] In Gesamtkirchengemeinden wird für die Berechnung des Zuschusses aus diesem Programm davon ausgegangen, dass die Gesamtkirchengemeinde mindestens einen Zuschuss analog zum BFF gewährt.
 

  • Zur Beantragung muss eine nach kirchlichem Standard durchgeführte Energie-Beratung vorliegen, in der die zu fördernden Maßnahmen enthalten sind.
  • Bei nach KBauO genehmigungspflichtigen Projekten muss eine Genehmigung der Maßnahme durch die HA9 (Immobilien- und Baumanagement) des Erzbischöflichen Ordinariats gleichzeitig mit beantragt werden.
  • Mögliche öffentliche und kirchliche Zuschüsse und Beiträge sind in Anspruch zu nehmen.
  • Zur Inbetriebnahme ist die Anlage abzunehmen und sind die Nutzer bzw. der/die Energie-Beauftragte vom Installateur einzuweisen. Darüber ist ein Abnahme- und Einweisungsprotokoll zu erstellen.
  • Vor Ablauf eines Jahres nach der Abnahme (noch innerhalb der Gewährleistungspflicht) der Anlage muss eine Heizungsoptimierung stattfinden. Dabei werden die Einstellungsparameter von einem Energieberater zusammen mit dem Heizungsbauer überprüft. Ziel ist der sparsame und effiziente Anlagenbetrieb.
  • Die Maßnahme darf bei Antragstellung noch nicht begonnen sein.
  • Die Erneuerung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Gebäuden, die in den kommenden fünf Jahren veräußert werden, ist von einer Förderung ausgeschlossen.
  • Wird ein Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Förderung verkauft, ist der Zuschussbetrag in der Regel zurückzuzahlen.
  • Die Gemeinde bzw. Einrichtung muss bereit sein, ihre Anlagen und Gebäude im Rahmen von Informationsveranstaltungen anderen kirchlichen Verantwortlichen zugänglich zu machen und vorzustellen.
 

Sakralgebäude

In Sakralgebäuden ist grundsätzlich die Umstellung der Heizstrategie von einer Raumheizung auf eine Umfeldtemperierung zu prüfen. Wird die Umstellung der Heizstrategie vollzogen, gilt die neue elektrische Umfeldheizung als erneuerbare Technik im Sinne dieser Richtlinie und kann gefördert werden.
 
Mit dem Klima-Monitoring muss überprüft werden, ob die Umstellung auf die neue Heizstrategie eingehalten und die angezielten Ergebnisse erreicht werden (z. B. Einhaltung der Grenzen der relativen Luftfeuchtigkeit von 45 % und 70 %). Sofern keine Basis-Messung des diözesanen Klima-Monitorings installiert wurde, ist diese von der Kirchengemeinde nachzurüsten.

Wärmepumpe

Beim Einsatz einer Wärmepumpe muss das Gebäude niedertemperaturfähig (NT-Ready) sein. Das heißt, das Gebäude und sowie die Wärmeverteilung und -übergabe muss so ausgelegt sein, dass die Wärmepumpe mit einer entsprechenden Vorlauftemperatur effizient betrieben werden kann.
 
Maßnahmen an der Gebäudehülle zur Herstellung der Niedertemperaturfähigkeit des Gebäudes sind von der Förderung durch dieses Programm ausgeschlossen.
 

Antrags- und Bewilligungsstelle

Anträge sind schriftlich (über das Liegenschaftsprogramm vFM) zu richten an:
Erzdiözese Freiburg
Erzbischöfliches Ordinariat
Hauptabteilung 9 – Immobilien- und Baumanagement
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Referat Bauwesen der Kirchengemeinden und Denkmalpflege.

Fachliche Beratungsstelle

Für fachliche Fragen zu Erneuerbaren Energien, zu Themen rund um die Temperierung von Sakralgebäuden und zum Klima-Monitoring wenden Sie sich bitte an die
Erzdiözese Freiburg
Erzbischöfliches Ordinariat
Diözesanstelle für Schöpfung und Umwelt
Referat Umwelt und Energie
Schoferstraße 2
79098 Freiburg
Telefon: 0761 13791-215 oder umwelt.energie@ordinariat-freiburg.de
 
oder wenden Sie sich an das zuständige Erzbischöfliche Bauamt.

Antragsverfahren

Der Zuschuss aus dem Programm „100 Prozent“ für die Erneuerbaren Energien ist im Rahmen der Projektgenehmigung nach KBauO bei der Hauptabteilung 9 als zusätzlicher Finanzierungbaustein auszuweisen und zu beantragen.
 
Für nicht genehmigungspflichtige Maßnahmen kann das Förderprogramm ebenfalls genutzt werden. Dabei sind die üblichen Unterlagen einzureichen.

Antragsunterlagen

Mit dem Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
  • Beschluss der jeweiligen, entscheidungsbefugten Gremien zur Umsetzung der Maßnahme
  • Maßnahmenbeschreibung zum geplanten Vorhaben
  • Energie-Beratung nach kirchlichem Standard, in dem die beantragten Maßnahmen enthalten sind
  • Kostenaufstellung, aus der die zuschussfähigen und nicht zuschussfähigen Kosten hervorgehen
  • Finanzierungsplan inklusive der erwarteten kirchlichen und staatlichen Zuschüsse
Als Antragsdatum gilt der Zeitpunkt, zu dem alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorhanden sind.

Zuschusszusage

Wird dem Antrag stattgegeben, erhält der Antragsteller eine Zuschusszusage. Eine Zuschusszusage aus diesem Programm stellt keine kirchenrechtliche Planungs- oder Projektgenehmigung nach KBauO dar.
 
Wird mit der geförderten Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren begonnen, wird die Zusage unwirksam. In begründeten Fällen kann eine Verlängerung beantragt werden.
 
Im Falle einer Kostenmehrung kann eine Erhöhung des Zuschusses im Rahmen einer Nachtragsgenehmigung nach KBauO entschieden werden, sofern noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen. Die Höchstgrenze pro Objekt ist hierbei entsprechend zu beachten.

Auszahlung der Zuschüsse

Die Auszahlung erfolgt nach Fertigstellung der Anlage und unter Vorlage folgender Unterlagen:
  • Abschlussrechnungen als Nachweis für die Inbetriebnahme
  • Gesamtfinanzierungsplan mit Nachweis öffentlicher und kirchlicher Zuschüsse und Beiträge
  • Abnahme- und Einweisungsprotokoll des Installateurs bzw. des Planungsbüros

Nichteinhaltung der Förderkriterien

Bei einem Verstoß gegen die Förderrichtlinien kann der ausbezahlte Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Die Antrags- und Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderfähigkeit.
 

Die Richtlinie tritt zum 01. Februar 2024 in Kraft. Die Richtlinie tritt außer Kraft, sobald das Erzbischöfliche Ordinariat diese aufhebt, ein aktualisiertes Programm auflegt oder die zur Verfügung stehenden Mittel aufgebraucht sind.
 

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Stand: Februar 2025